Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Sind die Kilometer beschränkt?
    Nein. Bei all unseren Fahrzeugen, egal ob Wohnwagen oder Wohnmobil, gibt es keine Kilometerbeschränkung.  
  • Wer darf das Fahrzeug fahren?
    Hier gibt es bei uns keine Einschränkungen. Wenn Sie gemeinsam verreisen und Ihr/e Partner/in einen gültigen Führerschein besitzt, darf er/sie das Fahrzeug auch fahren.  
  • Wie sind die Abhol- und Rückgabezeiten?

    Unsere Abholzeiten sind:

    Montag bis Freitag 14:30 - 17:30 Uhr
    Samstag 12:00 - 14:00 Uhr

    Unsere Rückgabezeiten sind:

    Montag bis Freitag 09:00 - 10:00 Uhr
    Samstag 10:00 - 11:00 Uhr

  • Was benötige ich zur Abholung?
    • Gute Laune
    • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Führerschein
    • EC- und Kreditkarte oder Bargeld, je nachdem, wie Sie die Kaution hinterlegen möchten
  • Sind Fahrten ins europäische Ausland erlaubt?
    Ja. Für jedes unserer Fahrzeuge haben wir die grüne Versicherungskarte, die Sie z.B. auch von Ihrem Auto kennen. Ausserhalb der EU/dem EWR (Island, Norwegen) sind folgende Länder erlaubt: CH - Schweiz AL - Albanien AND - Andorra BIH - Bosnien-Herzegowina BY - Weissrussland GB - Grossbritanien HR - Kroatien MD - Moldawien MK - Nordmazedonien MNE - Montenegro RUS - Russland SRB - Serbien TR - Türkei
  • Was beinhaltet die optionale Endreinigung?
    Sie bringen uns das Reisemobil nach Ihrem Urlaub ganz entspannt besenrein zurück, um die Innenreinigung kümmern wir uns für Sie. Wenn Sie die Endreinigung selbst machen, bringen Sie uns das Reisemobil komplett gereinigt, inkl. Inventar, zurück. Eine Aussenreinigung ist nicht erforderlich, es sei denn, das Reisemobil ist nicht mehr als solches zu erkennen.  
  • Was gilt bei Kraftstoff, Motoröl und AdBlue?
    Kraftstoffe sind Verbrauchsstoffe.

    Diesel: Sie erhalten Ihr Reisemobil vollgetankt und bringen es vollgetankt zurück.

    Motoröl/AdBlue: Sie erhalten Ihr Reisemobil mit vollem Ölstand/AdBlue Tank. Bei der Rückgabe spielt der Füllstand keine Rolle, er muss aber jederzeit die Mindestanforderung erfüllen

    Während Ihrer Reise geht der Kraftstoff/Motoröl/AdBlue zu Ihren Lasten.

  • Sind Haustiere erlaubt?
    Ja, bei uns sind Haustiere erlaubt. Da einige unserer Mieter:innen aber eine Haustierallergie haben, legen wir Wert auf eine gründliche Innenreinigung. Wir berechnen für die Mitnahme eines Hundes pauschal 79,- €. Sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen hier entgegen kommen können.  
  • Sind die Wohnmobile/Wohnwagen versichert?

    Unsere Fahrzeuge sind Teil- und Vollkasko versichert mit einer Selbstbeteiligung von 2500,- €. Die Kaution, die Sie bei Abholung hinterlegen müssen, beträgt jedoch nur für Wohnmobile 1500 € und für Wohnwagen 1000 €.

  • Ist eine Kaution zu hinterlegen?

    Bei Abholung ist eine Kaution für Wohnmobile in Höhe von 1500 € zu hinterlegen und für Wohnwagen 1000 €. Die Hinterlegung ist bar, per EC-Karte oder per Kreditkartenreservierung möglich.

    Durch Buchung des Urlaubsschutzpaketes kann die Kaution auf 200 € bei Wohnmobilen oder auf 250 € bei Wohnwagen reduziert werden.

  • Wie verhalte ich mich bei einem Unfall/Schaden?

    Passiert ist passiert. Bitte informieren Sie uns umgehend über das Schadenformular. Den Link hierfür haben Sie mit dem Übergabeprotokoll erhalten. Bitte dokumentieren Sie den Schaden so genau wie möglich und machen Fotos von unserem Fahrzeug sowie auch bei Drittbeteiligung vom gegnerischen Fahrzeug. Die Fotos können Sie ebenfalls im Schadenformular hochladen.

    Ziehen Sie im Zweifel Zeugen und bei Fremdbeteiligung immer die Polizei hinzu.

  • Was beinhaltet die Servicepauschale?
    In der Servicepauschale enthalten sind eine ausführliche Einweisung, eine 11 kg oder 5 kg Gasflasche je nach Modell, Erstausstattung Sanitärchemie & WC Papier, Stromadapter, Kabeltrommel, Auffahrkeile (nur für Wohnmobile), Spiegelverlängerung fürPKW (nur für Wohnwagen).  
  • Was beinhaltet die Inventarliste?
    Folgendes Inventar stellen wir Ihnen für den Zeitraum Ihrer Reise zur Verfügung Inventarliste Reisemobile:
    • 4 Kaffeebecher
    • 4 Wasserbecher
    • 4 große und 4 kleine Teller
    • 4 Schalen
    • 1 große Salatschüssel
    • 4 x Messer / Gabel / Löffel / kl. Löffel
    • 1 x Brotmesser / großes Messer / kleines Schneidemesser
    • 1 x Sparschäler / Schneebesen
    • 1 x Salatbesteck
    • 1 x Kelle / Auffülllöffel / Kochlöffel / Pfannenwender
    • 1 x Dosenöffner / Schere / Korkenzieher
    • 1 kleines Schneidebrett
    • 2 Töpfe
    • 1 Pfanne
    • 1 x Sieb / Spülschüssel
    • 1 x Besen / Handfeger und Schaufel
    • Matratzenschoner
    • Campinggarnitur 1 Tisch und 2/4 Stühle
    • Kabeltrommel / CEE - Adapterkabel Fahrzeug + Campingplatz
    • Gasflasche
    • Wasserschlauch
    Inventarliste Wohnwagen:
    • Kabeltrommel
    • CEE-Adapterkabel Wohnwagen + Campingplatz
    • Matratzenschoner
    • Kurbel
    • Trittstufe
    • Gasflasche
    Für Wohnwagen können Sie folgendes Campinggeschirr für 25,- € dazu buchen:
    • 4 Kaffeebecher
    • 4 Wasserbecher
    • 4 große und kleine Teller
    • 4 Schalen
    • 4 x Messer / Gabel / Löffel / kl. Löffel
    • 2 Töpfe
    • 1 Pfanne
  • Kann ich meine Reise verlängern?
    Sie haben Ihr Traumziel erreicht und möchten gerne länger bleiben? Kein Problem, rufen Sie uns an! Wenn wir keine direkte Anschlussmiete haben, verlängern wir Ihren Urlaub gerne telefonisch für Sie. Den zusätzlichen Mietpreis zahlen Sie bequem bei der Rückgabe bei uns vor Ort.  
  • Ich kann die Reise aus wichtigem Grund nicht antreten, was nun?
    Unser Urlaubs-Schutz-Paket beinhaltet für viele Fälle eine Rücktrittskosten-Versicherung.

  • Gibt es Stornokosten?
    Ja, es fallen Stornokosten an.

    Bei Rücktrittserklärung bis spätestens 61 Tage vor Mietbeginn sind 20% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig, was im Regelfall der Höhe der Anzahlungsleistung entspricht.

    Bei Rücktrittserklärung ab 60 bis spätestens 15 Tage vor Mietbeginn sind 50% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.

    Bei Rücktrittserklärung ab 15 Tagen bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn sind 80% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.

    Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.

    Unser Urlaubs-Schutz-Paket sichert viele Gründe ab, wir beraten Sie gerne.

  • FAIRplay - Storno, Corona und andere Gründe!
    Ihnen ist etwas wichtiges dazwischen gekommen, was nicht durch das Urlaubs-Schutz-Paket abgesichert ist? Bevor Stornokosten anfallen, können wir Ihren Reisezeitraum gerne verschieben. Vorausgesetzt ist eine freie Verfügbarkeit. Alternativ wandeln wir Ihre Mietzahlung in einen Gutschein um, den Sie für eine spätere Buchung einlösen können. In diesem Fall entstehen für Sie keine Kosten.  
  • Ich finde keine Antwort auf meine Frage!
    Wir nehmen Ihre Frage gerne per eMail oder telefonisch entgegen.  

Zahlungs- und Mietbedingungen (Gültig ab 01.01.2024)

FAIRmietung Haltern am See GmbH

An der Ziegelei 2, 45721 Haltern am See

 

Abholzeiten:

 

Montag bis Freitag

14:30 Uhr – 17:00 Uhr

Samstag            

 

Rückgabezeiten:

12:00 Uhr – 14:00 Uhr

Montag bis Freitag

 09:00 – 10:00 Uhr

Samstag            

 10:00 – 11:00 Uhr

 

Zustand:

  1. Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische

Beeinträchtigungen, wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt ist. Der Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug vertragsgemäß und pfleglich zu behandeln.

In allen Wohnmobilen und Wohnwagen ist das Rauchen nicht gestattet.

 

  1. Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben.

 

  1. Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem, bei Übergabe des Fahrzeugs von Mieter und

Vermieter gemeinsam zu erstellenden, Übergabeprotokoll. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Mietvertrages.

 

Zahlungen:

Liegt der Mietbeginn länger als 4 Wochen ab Bestätigung Ihrer Buchung in der Zukunft, so ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Die Restzahlung in Höhe von 80 % ist bis spätesten 14 Tage vor Mietbeginn fällig.

Liegt der Mietbeginn bei kurzfristigen Buchungen zwischen 7 Tagen und 4 Wochen nach Bestätigung Ihrer Buchung, ist die Gesamtmiete innerhalb von 7 Tagen zu leisten.  

Sollte der Mietbeginn weniger als 7 Tage nach Bestätigung der Buchung sein, ist die Gesamtmiete sofort fällig.  

 

             

 

Reinigung:

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (Innenreinigung inkl. Reinigung des Geschirrs sowie Leerung der Toilettenkassette und Leerung des Abwassertanks) an den Vermieter zurückzugeben. Von außen muss das Fahrzeug nicht durch den Mieter gereinigt werden.

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, so hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstandenen Kosten zu ersetzen.

  • Endreinigung 99 € bzw. 125 € Wohnmobil Alkoven + CaraCore + CaraHome + CaraSuite
  • Reinigung des Geschirrs 25 €
  • Leerung Toilettenkassette 179 €
  • Leerung Abwassertank 39 €
  • Polsterreinigung nach Aufwand zum Stundensatz von brutto 119 €
  1. Sollten bei Rückgabe des Fahrzeuges Flecken auf den Matratzen oder Sitzpolstern vorhanden sein, so hat der Mieter dem Vermieter die Reinigungskosten ebenfalls zu ersetzen. Die Reinigung von Flecken auf den Polstern und Matratzen ist nicht in der zubuchbaren Endreinigung enthalten.

 

  1. Wurde die Mitnahme eines Hundes dazu gebucht, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt inkl. Entfernung aller Hundehaare, an den Vermieter zurückzugeben.

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, so hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstandenen Kosten (99 € bzw. 125 €) zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.

 

Kraftstoffe/AdBlue/Verbrauchsstoffe:

Das Fahrzeug wird in einem sauberen und fahrbereiten Zustand, mit aufgefülltem Kraftstofftank und aufgefülltem AdBlue-Tank, an den Mieter übergeben. Motoröl, Kühlmittel und Scheibenwischwasser werden vom Vermieter vor Übergabe kontrolliert und ggf. aufgefüllt. Der Mieter betankt das Fahrzeug während der Mietzeit nach Bedarf auf eigene Kosten und bringt das Wohnmobil vollgetankt zurück. AdBlue, Motoröl, Scheibenwischwasser und Kühlmittel sind vom Mieter auf eigene Kosten bei Bedarf während der Mietzeit aufzufüllen und werden vom Vermieter nicht zurückerstattet.

Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zum Vermieter zurück, übernimmt der Vermieter das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung muss der Mieter eine Pauschale in Höhe von 25 € bezahlen sowie die Kosten für den nachgefüllten Kraftstoff auf Nachweis zum Tagespreis.

 

Versicherungen:

Das Fahrzeug ist als Selbstfahrervermietfahrzeug wie folgt versichert:

  • Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 100 Mio EUR pauschal
  • Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2500,- €
  • Schutzbrief (Pannenschutz) der Kfz-Versicherung
  • Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung

 

Winterreifen:

Das Fahrzeug ist während der Mietzeit in den Wintermonaten mit Winterreifen oder M & S-Reifen bzw. Ganzjahresreifen in ausreichender Profiltiefe ausgestattet (gilt für Wohnmobile).

 

Vereinbarte Termine:

Der vereinbarte Abholtermin ist zeitlich einzuhalten, um eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Übergabetermin im gegenseitigen Einverständnis geändert werden kann.

Der Tag der Übergabe sollte dann im Übergabeprotokoll vermerkt werden.

Wurde ein Termin für die Fahrzeugrückgabe bestimmt, endet das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich.

Der Rückgabetermin kann sich bei Änderungen des Übernahmetermins entsprechend verschieben. Wegen Einzelheiten zur Vertragskündigung und Stornierungen wird der Mieter auf Ziffer 2 der allgemeinen Mietbedingungen hingewiesen.

 

Mietsicherheit (Kaution):

  1. Zur Sicherheit aller Ansprüche des Vermieters, die ihren Ursprung in diesem Mietverhältnis haben, einschließlich aller eventuellen Schadenersatzansprüche, verpflichtet sich der Mieter eine Mietsicherheit / Kaution in der nachstehend vereinbarten Höhe an den Vermieter zu leisten(Wohnmobile 1500 € und Wohnwagen 1000 €).

 

  1. Die Kaution ist spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter zur Zahlung fällig.
  2. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die

Kaution. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch alle Forderungen aus dem

Mietverhältnis aufrechnen wie z.B. Kosten für verspätete Rückgabe, Verkehrsdelikte, Endreinigung, Schäden etc. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

 

Selbstbeteiligung/Leistungsbeschränkungen:

In der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko), sowie der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) besteht eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2500,- € für jeden Schadenfall.

Unsere Mieter haften mit 1000,- € (Wohnwagen) und 1500,- € (Reisemobile) pro Schadenfall.

Beim Autoschutzbrief (Pannenschutzbrief) gelten nach den jeweiligen Bedingungen der Versicherungen (AKB) verschiedene Leistungsbeschränkungen.

 

Haftung des Mieters/Fahrers

 

Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeuges bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen des Mietvertrages und das Verhalten der/des Dritten wie für eigenes Verhalten. Mehrere Mieter/Fahrer haften als Gesamtschuldner.

Handelt der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht für den Mieter die volle Haftung für den eingetretenen Schaden. Die vereinbarte Selbstbeteiligung greift für diesen Fall nicht. Die

Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen

Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges oder bei einem Totalschaden des

Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter –soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigergebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall.

 

Haftung des Vermieters

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und

Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei Verschulden.  

 

Haftung bei Unfällen:

Der Mieter wird wegen der Haftung bei Verkehrsunfällen auf Abschnitt 7 der allgemeinen Mietbedingungen (unten) hingewiesen.

Mehrere Mieter haften für alle Ansprüche, die ihren Ursprung in diesem Mietverhältnis haben, als Gesamtschuldner und bilden eine Mietergemeinschaft.

Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

 

Verhalten bei einem Schaden:

Nach einem Unfall oder bei Brand-/Diebstahl- oder Wildschaden muss unverzüglich die Polizei hinzugezogen werden sowie der Vermieter per Email (am besten mit Fotos) informiert werden. Im Falle eines sonstigen Schadens ist der Mieter ebenfalls verpflichtet den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, den Schaden anhand von Fotos zu dokumentieren und an den Vermieter per Email zu übermitteln.

 

Verhalten bei der Mitnahme eines Hundes:

  • Es ist nicht gestattet, den Hund mit ins Bett zu nehmen.
  • Bevor der Hund auf der Sitzgruppe Platz nimmt, ist dort eine geeignete Unterlage zu platzieren, um Haare und Flecken zu vermeiden.
  • Das Abduschen des Hundes in der Dusche ist nicht gestattet, da ansonsten die Abwasserleitungen verstopfen.
  • Der Hund ist nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurückzulassen.

Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat er dem Vermieter die durch die Reinigung bzw. Mängel entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten bzw. im Nachhinein noch in Rechnung stellen.

 

Nutzung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Fahrten abseits befestigter Straßen, Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung etc. Nicht gestattet sind die Weitervermietung und sonstige zweckentfremdete Nutzungen sowie Transport von leicht entzündlichen, giftigen, illegalen oder sonstigen gefährlichen Stoffen. Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden.

 

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Bei Verlassen des

Fahrzeuges bzw. des Stellplatzes sind alle Fenster und Dachluken zu schließen. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Die Markise ist ordnungsgemäß mit Heringen zu befestigen und gegen Wind zu sichern. Weiterhin ist die Markise einzufahren, sobald der Stellplatz für längere Zeit verlassen wird. Die Fenster und Dachluken sind während der Fahrt zu verschließen.

 

Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.

 

Maut & Ordnungswidrigkeiten

Nicht im Mietpreis eingeschlossen sind Mautgebühren sowie Bußgelder. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren. Der Mieter ist verpflichtet sich vor Reiseantritt zu informieren, ob auf der Reise Straßennutzungsgebühren anfallen und wie diese zu entrichten sind. 

 

Sollte die Mautgebühr nicht vor oder während des Urlaubs vollständig bezahlt werden und die Mautrechnung bei uns eingehen, behalten wir uns vor, je nach Aufwand, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Gleiches gilt für Bußgelder/Ordnungswidrigkeiten.

 

Abstellen/Parken Kundenfahrzeug auf Firmengelände während Mietdauer

Bei Abstellen/Parken des eigenen Fahrzeuges des Mieters auf dem Firmengelände des Vermieters für die Dauer der Mietzeit gilt folgendes: Bei einem Einbruch, Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte an dem Kundenfahrzeug ist eine Haftung durch den Vermieter/Grundstückseigentümer ausgeschlossen.

 

Datenschutz-Einwilligung

Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur

Geschäftsabwicklung und im Rahmen einer üblichen Geschäftsbeziehung (Angebote, Sonderaktionen, News) erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen gespeichert und diesen übermittelt werden.

Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses dieses Einverständnis schriftlich widerrufen

 

Sonstiges:

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ebenso wie die Inventarliste Bestandteil dieses Mietvertrags.

 

 

Urlaub-Schutz-Paket

Wenn Sie an dem Urlaubs-Schutz-Paket interssiert sind, beraten wie Sie nach Ihrer Bestellung telefonisch und buchen dies dann gerne für Sie dazu.
Setzen Sie dazu einfach den Haken vor dieses Feld.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Gültig ab 15.09.2023)

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Der Mietvertrag kommt durch die Buchungsanfrage des Mieters sowie Buchungsbestätigung des Vermieters zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.2. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.

2. Kündigung, Stornierungen:

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
Bringt der Mieter das Fahrzeug vor Mietvertragsende zurück, hat der Mieter kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mietbetrages. Gleiches gilt bei späterer Abholung als vertraglich vereinbart.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

Der Vermieter gewährt dem Mieter abweichend von der allgemeinen rechtlichen Behandlung von Mietverhältnissen ein besonderes vertragliches Rücktrittsrecht, welches gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer schriftliche Rücktrittsbekundung des Mieters gegenüber dem Vermieter wie folgt ausgestaltet ist:

Bei Rücktrittserklärung bis spätestens 61 Tage vor Mietbeginn sind 20% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig, was im Regelfall der Höhe der Anzahlungsleistung entspricht. Bei Rücktrittserklärung ab 60 bis spätestens 15 Tage vor Mietbeginn sind 50% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Bei Rücktrittserklärung ab 15 Tagen bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn
sind 80% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.
Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.
Bei einer Rücktrittserklärung 48 Stunden vor Mietbeginn sowie bei Nichtannahme des Mietfahrzeuges durch das Unterlassen der Übernahme (No-Show) sind 100% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.

Sollte der Mieter den Mietvertrag bereits einmal umgebucht haben und den neuen Mietvertrag dann stornieren, sind 100 % der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben (siehe Zeiten Zahlungs- und Mietbedingungen). Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen und die Schlüssel und Fahrzeugpapiere persönlich an den Vermieter zu übergeben sowie mit seiner Unterschrift die Rückgabe des Fahrzeuges zu bestätigen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen zzgl. der Kosten für den Mietausfall des nächsten Mieters.

3. Umbuchungen

3.1. Bei Umbuchungen auf einen anderen Mietzeitraum oder auf ein anderes Fahrzeugmodell ist eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 75 € vom Mieter zu zahlen. Diese wird vom Vermieter separat in Rechnung gestellt. Eventuell bereits geleistete Beträge werden auf den neuen Mietvertrag umgebucht.

4. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

4.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Großbritannien, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

4.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

4.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

4.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

4.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz
fallen.

4.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

4.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

4.5. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 4.1 bis 4.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

5. Kleinreparaturen

5.1. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5.2. Dem Mieter ist es nicht gestattet, Reparaturen ohne vorherige Genehmigung des Vermieters durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es ist immer vorher telefonisch oder schriftlich Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Ebenso dürfen Lackschäden nicht vom Mieter selbst ausgebessert werden.

5.3. Das Fahrzeug wird in einem sauberen und fahrbereiten Zustand, mit aufgefülltem Kraftstofftank und aufgefülltem AdBlue-Tank, an den Mieter übergeben. Motoröl, Kühlmittel und Scheibenwischwasser werden vom Vermieter vor Übergabe kontrolliert und ggf. aufgefüllt. Das Fahrzeug muss mit Kraftstoff vollgetankt an den Vermieter zurückgegeben werden. AdBlue, Motoröl, Scheibenwisch-wasser und Kühlmittel sind vom Mieter auf eigene Kosten bei Bedarf während der Mietzeit aufzufüllen werden vom Vermieter nicht zurückerstattet.

6. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

6.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

6.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.

Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

6.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 119,00 € inkl. 19% USt. als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

6.6 Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe so stark von außen verschmutzt sein, dass eine Feststellung von Mängeln nicht beurteilt werden kann, behält sich der Vermieter nach eigens durchgeführter Fahrzeugwäsche vor, noch Schadensansprüche im Nachhinein geltend zu machen.

7. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

7.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

7.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

7.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

7.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

7.5 Abschnitte 7.2. bis 7.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 7.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

7.6 Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

8. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

8.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden,wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

8.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

8.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

8.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 8.3. oder 8.5. vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

8.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 4 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.

Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

8.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

9. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:

9.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

9.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Diesist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist.

9.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

9.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 9.2. und 9.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

9.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

9.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

10. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

10.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

10.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 119 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

11. Technische und optische Veränderungen:

11.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

11.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Sollte der Mieter trotzdem optische Veränderungen vornehmen, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt, um die Lackierungen fachmännisch durchführen zu lassen bzw. die Aufkleber/Folien zu entfernen und eventuelle Beschädigungen zu beseitigen.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

12.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

12.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

12.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das
Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

12.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen

 

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Die Mindestmietzeit beträgt 2 Nächte.
* Hauptsaison (HS): 01.03. – 30.09.
** Zwischensaison (ZS): 01.10. – 31.10.
*** Nebensaison (NS): 01.11. – 28./29.02.

¹ Aufgrund allgemeiner Lieferschwierigkeiten können wir aktuell leider nicht sagen ab wann diese Wagen zur Verfügung stehen