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30,00  / Nacht
T@B 320 RS H920
  • H920
  • Haltern am See
  • 2 Erwachsene
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35,00  / Nacht
T@B 400 TD H921
  • H921
  • Haltern am See
  • 2 Erwachsene, 1 Kind
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Fahrradträger
65,00  / Nacht
CaraBus 540 MQ H917
  • H917
  • Haltern am See
  • 2 Erwachsene, 2 Kinder
  • 2 Erwachsene, 1 Kind
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Fahrradträger
65,00  / Nacht
CaraBus Ford 600 MQ H933
  • H933
  • Haltern am See
  • 4 Erwachsene
  • 2 Erwachsene, 1 Kind
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Fahrradträger
65,00  / Nacht
CaraBus Ford 600 MQ H934
  • H934
  • Haltern am See
  • 4 Erwachsene
  • 2 Erwachsene, 1 Kind
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Fahrradträger
65,00  / Nacht
CaraBus Peugeot 600 MQ H926
  • H926
  • Haltern am See
  • 4 Erwachsene
  • 2 Erwachsene, 1* Kind
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Automatik + Sat/TV
69,00  / Nacht
CaraBus Ford 600 MQ H900
  • H900
  • Haltern am See
  • 2 Erwachsene, 2 Kinder
  • 2 Erwachsene
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Automatik
69,00  / Nacht
CaraTour 550 MQ H925
  • H925
  • Haltern am See
  • 2 Erwachsene, 2 Kinder
  • 2 Erwachsene
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Automatik + SAT/TV
75,00  / Nacht
CaraTour 540 MQ H913
  • H913
  • Haltern am See
  • 4 Erwachsene
  • 2 Erwachsene, 1* Kind
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Automatik + SAT/TV
75,00  / Nacht
CaraTour 550 MQ H924
  • H924
  • Haltern am See
  • 2 Erwachsene, 2 Kinder
  • 2 Erwachsene
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Urlaub-Schutz-Paket

Wenn Sie an dem Urlaubs-Schutz-Paket interssiert sind, beraten wie Sie nach Ihrer Bestellung telefonisch und buchen dies dann gerne für Sie dazu.
Setzen Sie dazu einfach den Haken vor dieses Feld.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Gültig ab 15.09.2023)

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Der Mietvertrag kommt durch die Buchungsanfrage des Mieters sowie Buchungsbestätigung des Vermieters zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.2. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.

2. Kündigung, Stornierungen:

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
Bringt der Mieter das Fahrzeug vor Mietvertragsende zurück, hat der Mieter kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mietbetrages. Gleiches gilt bei späterer Abholung als vertraglich vereinbart.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

Der Vermieter gewährt dem Mieter abweichend von der allgemeinen rechtlichen Behandlung von Mietverhältnissen ein besonderes vertragliches Rücktrittsrecht, welches gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer schriftliche Rücktrittsbekundung des Mieters gegenüber dem Vermieter wie folgt ausgestaltet ist:

Bei Rücktrittserklärung bis spätestens 61 Tage vor Mietbeginn sind 20% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig, was im Regelfall der Höhe der Anzahlungsleistung entspricht. Bei Rücktrittserklärung ab 60 bis spätestens 15 Tage vor Mietbeginn sind 50% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Bei Rücktrittserklärung ab 15 Tagen bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn
sind 80% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.
Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.
Bei einer Rücktrittserklärung 48 Stunden vor Mietbeginn sowie bei Nichtannahme des Mietfahrzeuges durch das Unterlassen der Übernahme (No-Show) sind 100% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.

Sollte der Mieter den Mietvertrag bereits einmal umgebucht haben und den neuen Mietvertrag dann stornieren, sind 100 % der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben (siehe Zeiten Zahlungs- und Mietbedingungen). Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen und die Schlüssel und Fahrzeugpapiere persönlich an den Vermieter zu übergeben sowie mit seiner Unterschrift die Rückgabe des Fahrzeuges zu bestätigen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen zzgl. der Kosten für den Mietausfall des nächsten Mieters.

3. Umbuchungen

3.1. Bei Umbuchungen auf einen anderen Mietzeitraum oder auf ein anderes Fahrzeugmodell ist eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 75 € vom Mieter zu zahlen. Diese wird vom Vermieter separat in Rechnung gestellt. Eventuell bereits geleistete Beträge werden auf den neuen Mietvertrag umgebucht.

4. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

4.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Großbritannien, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

4.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

4.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

4.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

4.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz
fallen.

4.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

4.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

4.5. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 4.1 bis 4.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

5. Kleinreparaturen

5.1. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5.2. Dem Mieter ist es nicht gestattet, Reparaturen ohne vorherige Genehmigung des Vermieters durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es ist immer vorher telefonisch oder schriftlich Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Ebenso dürfen Lackschäden nicht vom Mieter selbst ausgebessert werden.

5.3. Das Fahrzeug wird in einem sauberen und fahrbereiten Zustand, mit aufgefülltem Kraftstofftank und aufgefülltem AdBlue-Tank, an den Mieter übergeben. Motoröl, Kühlmittel und Scheibenwischwasser werden vom Vermieter vor Übergabe kontrolliert und ggf. aufgefüllt. Das Fahrzeug muss mit Kraftstoff vollgetankt an den Vermieter zurückgegeben werden. AdBlue, Motoröl, Scheibenwisch-wasser und Kühlmittel sind vom Mieter auf eigene Kosten bei Bedarf während der Mietzeit aufzufüllen werden vom Vermieter nicht zurückerstattet.

6. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

6.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

6.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.

Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

6.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 119,00 € inkl. 19% USt. als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

6.6 Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe so stark von außen verschmutzt sein, dass eine Feststellung von Mängeln nicht beurteilt werden kann, behält sich der Vermieter nach eigens durchgeführter Fahrzeugwäsche vor, noch Schadensansprüche im Nachhinein geltend zu machen.

7. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

7.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

7.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

7.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

7.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

7.5 Abschnitte 7.2. bis 7.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 7.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

7.6 Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

8. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

8.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden,wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

8.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

8.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

8.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 8.3. oder 8.5. vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

8.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 4 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.

Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

8.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

9. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:

9.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

9.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Diesist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist.

9.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

9.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 9.2. und 9.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

9.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

9.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

10. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

10.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

10.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 119 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

11. Technische und optische Veränderungen:

11.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

11.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Sollte der Mieter trotzdem optische Veränderungen vornehmen, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt, um die Lackierungen fachmännisch durchführen zu lassen bzw. die Aufkleber/Folien zu entfernen und eventuelle Beschädigungen zu beseitigen.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

12.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

12.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

12.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das
Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

12.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen

 

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Mietpreise

Rabatte: ab 21 Tage: 5% | ab 30 Tage: 10% | ab 40 Tage: 15%

Wohnmobile

Modell

Anzahl Betten

Preis/Nacht HS*

Preis/Nacht ZS**

Preis/Nacht NS***

CaraCompact Pepper Edition 600 MEG

2

99 €

79 €

59 €

CaraCompact Pepper Edition 600 MF

2

99 €

79 €

59 €

CaraSuite 650 MF ¹

4

119 €

99 €

79 €

CaraCore 650 MEG ¹

4

139 €

119 €

99 €

Kastenwagen

Modell

Anzahl Betten

Preis/Nacht HS*

Preis/Nacht ZS**

Preis/Nacht NS***

CaraBus 600 MQH

4

99 €

79 €

59 €

CaraTour 600 MQ

2

89 €

69 €

49 €

CaraBus 630 ME ¹

2

95 €

75 €

55 €

Rabatte: ab 30 Tage: 15%

Wohnwagen

Modell

Anzahl Betten

Preis/Nacht HS*

Preis/Nacht ZS**

Preis/Nacht NS***

T@B 320 RS

2

39 €

30 €

T@B 400 TD

3

55 €

35 €

Die Mindestmietzeit beträgt 2 Nächte.
* Hauptsaison (HS): 01.03. – 30.09.
** Zwischensaison (ZS): 01.10. – 31.10.
*** Nebensaison (NS): 01.11. – 28./29.02.

¹ Aufgrund allgemeiner Lieferschwierigkeiten können wir aktuell leider nicht sagen ab wann diese Wagen zur Verfügung stehen